1. GELTUNG
1.1 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, gelten die Gebräuche im
holzwirtschaftlichen Verkehr, sowie ergänzend die nachstehenden “Allgemeinen
Lieferung- und Zahlungsbedingungen” (ALZ) für alle Verträge, Lieferungen und
sonstigen Leistungen.
1.2 Abweichenden Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des
Käufers, wird hiermit widersprochen.
2. ANGEBOTE UND VERTRAGSABSCHLUSS
2.1 Die in den Verkaufsunterlagen der Oliveira-Fertiggaragen, sowie im Internet
enthaltenen Angebote sind stets freibleibend, d.h. nur als Aufforderung zur
Abgabe eines Angebots zu verstehen.
2.2 Angebotene Rabatte oder Aktionspreise sind nur bei Vertragsabschluss
innerhalb der Aktionszeiträume gültig oder bis auf Widerruf der Oliveira-Fertiggaragen. Rabatte sind nicht kombinierbar oder übertragbar.
2.3 Die im Angebot angebotenen Preise haben nur Gültigkeit bei Abnahme aller
angefragten Positionen, Mengen und Maße. Beim Streichen von Positionen, Maß−
oder Stückzahländerungen wird eine Neukalkulation erforderlich.
2.4 Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch die Oliveira-Fertiggaragen
schriftlich bestätigt sind.
2.5 Mündliche Auskünfte zu Waren, Preisen, Produktions- und Lieferfristen sind
zunächst grundsätzlich unverbindlich und bedürfen stets unserer schriftlichen
Bestätigung, bevor sie vertragswirksam werden.
2.6 Bei Kündigungen oder Stornierungen von Aufträgen ist Oliveira-Fertiggaragen berechtigt, statt der sich aus § 648 BGB ergebenden Ansprüche
vom, vom Käufer eine pauschalierte Vergütung in Höhe von 10 % der
Nettogesamtvertragssumme zu verlangen. Dem Käufer steht der Nachweis frei,
dass Oliveira-Fertiggaragen Kosten in Höhe der geltend gemachten pauschalen
Vergütung überhaupt nicht entstanden oder die der Oliveira-Fertiggaragen
entstandenen Kosten geringer sind als die geltend gemachte Pauschale. Eine
Verpflichtung auf pauschale Vergütung entfällt, wenn die Kündigung oder
Stornierung des Käufers aus einem von Oliveira-Fertiggaragen zu vertretenem
Grund erfolgt.
Bei Änderungen von Aufträgen (insbesondere bei nachträglichen Korrekturen
nach Freigabe) ist Oliveira-Fertiggaragen berechtigt, die darauf entstehenden
Kosten, Schäden oder Mehraufwendungen, dem Käufer in vollem Umfang in
Rechnung zu stellen.
2.7 Sollte eine Änderung oder Stornierung, z.B. bei maßgefertigten Teilen, nicht
mehr möglich sein, so ist der Käufer zur Abnahme und vollen Bezahlung
verpflichtet.

2.8 Der Käufer ist verpflichtet, die für die Montage der Oliveira-Fertiggaragen
erforderlichen Genehmigungen (Baugenehmigung, etwaige Straßensperrungen,
etc.) einzuholen.
3. DATENSPEICHERUNG
3.1 Der Käufer wird hiermit davon informiert, dass die Oliveira-Fertiggaragen die
im Rahmen der Geschäftsverbindung gewonnenen personenbezogenen Daten
gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.
4.LIEFERUNG, GEFAHRÜBERGANG UND VERZUG
4.1 Mit der Bereitstellung der Ware am vereinbarten Lieferort (ohne Abladung)
durch die Oliveira-Fertiggaragen oder die beauftragte Lieferfirma geht die Gefahr
auf den Käufer über.
4.2 Wenn nicht anders vereinbart. ist die Lieferung bei uns ab Werk vereinbart.
4.3 Bei einer vereinbarten Lieferung durch uns gilt stets “frei Bordsteinkante”, der
nächsten für das Lieferfahrzeug freigegebenen öffentlichen Straße als vereinbart.
Private Grundstücke und Auffahrten werden grundsätzlich nicht befahren, außer
der Käufer wünscht dies ausdrücklich. In diesem Fall trägt der Käufer das volle
Risiko für eventuelle auftretende Schäden.
4.4 Die Anfahrtsmöglichkeiten müssen für einen 40t LKW gewährleistet sein.
Sollte dies nicht möglich sein, ist der Käufer verpflichtet uns vor
Vertragsabschluss darauf hinzuweisen. Ist der Lieferort entgegen der Aussage
des Käufers nicht für das Lieferfahrzeug zugänglich, so hat der Käufer für eine
anfallende Wartezeit, erneute Anlieferung oder für eine Änderung der
Lieferform, alle anfallenden Kosten zu tragen.
4.5 Liefertermine werden vorab mit dem Käufer abgestimmt. Sollte ein
vereinbarter Liefertermin seitens des Käufers nicht eingehalten werden, darf die
Garage die Ware direkt in Rechnung stellen. Eine erneute Anlieferung wird
dem Käufer in vollem Umfang in Rechnung gestellt.
4.6 Der Käufer hat bei Anlieferung der Ware und dafür Sorge zu tragen das dies
zum ausgemachten Liefertermin gewährleistet ist. Eine eventuelle Hilfestellung
beim Abladen oder Weitertransport durch den Lieferfahrer begründet keine
weitere Gefahr Übernahme bezüglich der Ware. Nach vorheriger Rücksprache
kann die aufgewendete Zeit in Rechnung gestellt werden. Dies gilt nicht, wenn
laut Vertrag die Montage der Garage von Oliveira-Fertiggaragen übernommen
wird.
4.7 Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.
4.8 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt Höherer Gewalt und
allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen,
welche die Oliveira-Fertiggaragen nicht zu vertreten hat (insbesondere auch
Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege). Dies
gilt auch, wenn diese Umstände bei den Lieferanten der Oliveira-Fertiggaragen
und deren Unterlieferanten eintreten.
4.9 Schlechtwetter-Tage gelten als Behinderung der Ausführung. Diese können
zu entsprechenden Fristverlängerungen führen. Ebenfalls als Behinderung
zählen Bodenflächen auf dem Baugelände, welche der eine sachgerechte
Montage der von uns angebotenen Form erschweren oder gar Oliveira-Fertiggaragen verhindern. Diese sind extra zu vergüten. Der Auftraggeber ist
verpflichtet eine reibungslose Montage zu gewährleisten. Dies zählt auch in
Hinblick auf weitere Firmen, welche am Baugelände beschäftigt sind. Sollte der
Auftraggeber die Montagearbeiten unterbrechen, werden Ihm die anfallenden
Kosten in Rechnung gestellt.
4.10 Terminvorgaben seitens des Auftraggebers, gelten nur als anerkannt, wenn
diese schriftlich vereinbart und durch die Oliveira-Fertiggaragen bestätigt sind.
4.11 Die Oliveira-Fertiggaragen haftet hinsichtlich rechtzeitiger Lieferung nur für
eigenes Verschulden. Für das Verschulden seiner Vorlieferanten hat sie nicht
einzutreten. Sie ist jedoch verpflichtet, auf Verlangen, eventuelle gegen seinen
Vorlieferanten zustehende Ansprüche an den Käufer abzutreten.
5. MONTAGE
5.1 Der Käufer ist bei vereinbarten Montageleistungen verpflichtet, die Grenzen
für die Montage genau abzustecken. Er übernimmt die Gewährleistung für die
Einhaltung vorgeschriebener Grenzabstände. Der Käufer ist verpflichtet, der
Oliveira-Fertiggaragen die Lage von unterirdischen Kabeln und Leitungen
schriftlich zu übermitteln. Nicht sichtbare Kabel, Rohrleitungen und dergleichen
sind eindeutig zu bezeichnen. Unterbleibt dies, haftet die Oliveira-Fertiggaragen
nicht für etwaigen Beschädigungen und deren Folgen. Der Käufer hat die
Oliveira-Fertiggaragen von etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter
freizuhalten.
5.2 Der Käufer hat sicherzustellen, dass der Bauort sein Eigentum ist bzw. er
berechtigt ist, dass bestellte Produkt dort errichten oder montieren zu lassen.
Alle späteren Änderungen sind vergütungspflichtig.
5.3 Die Montagefläche muss frei von Hindernissen sein. Bei ungepflasterten
Flächen ist unbedingt die Höhenangabe der späteren fertigen Fläche anzugeben.
Bei Fundament-Erstellung durch die Oliveira-Fertiggaragen oder eine durch die
Oliveira-Fertiggaragen beauftragte Firma, ist die Fläche ausgehend von einem
verdichteten, ebenen Erd-, Kies- oder Sanduntergrund. Die spätere Pflaster-,
Kies-, Teer-Oberkante/ wasserführende Oberfläche darf max. 20 cm vom
vorhandenen Boden entfernt sein. Der Boden muss einen Aushub mit dem
Spaten ermöglichen. Die Beseitigung von Hindernissen wie z.B. Bauschutt,
Felsenstein, Wurzelwerk usw. stellt eine vergütungspflichtige Zusatzleistung dar,
soweit nicht anders vereinbart. Bei gepflasterten Flächen, werden die
Pflastersteine/Platten an den Stellen der Pfostenlöcher entnommen und nach
Absprache gegebenenfalls gegen Aufpreis wieder eingepasst, für Spuren an
Pflastersteinen durch die Demontage übernehmen wir keine Gewährleistung. Der
Bodenaushub muss bauseits entsorgt werden.
5.4 Sollten die örtlichen Gegebenheiten der Baustelle es erforderlich machen,
dass Gerätschaften, wie beispielsweise Radler, Kran, etc. zur Montage eingesetzt
werden müssen, sind dies Zusatzkosten, die vom Käufer zu tragen sind.
5.5 Die Montagefläche bzw. die nach den Fundamentplänen gefertigte
Bodenplatte muss in Winkel und Waage sein, heißt ohne Gefälle in irgendeiner
Form. Der Käufer hat für die Maßgenauigkeit der Bodenplatte zu sorgen. Oliveira-Fertiggaragen übernimmt weder eine konstruktive, noch eine statische oder
technische Überprüfung oder sonstige Prüfung auf Mangelfreiheit der
Bodenplatte.
Spalten zwischen Fundament und Garagenwand welche durch Unebenheiten
der Bodenplatte verursacht werden geben keinen Grund zur Beanstandung. Das
Abdichten der Garage zum Fundament ist nicht Gegenstand des Vertrages und
erfolgt bauseits mit den erforderlichen Mitteln.
5.6 Der Käufer hat den Monteuren von Oliveira-Fertiggaragen unentgeltlich
Wasser- und Stromanschluss bei Montagebeginn zur Verfügung zu stellen.
5.7 Restmaterialien und etwaiger Bauschutt bei Anlieferung beziehungsweise
Montage der Oliveira-Fertiggaragen sind vom Käufer auf dessen Kosten zu
entsorgen. Die Firma Oliveira-Fertiggaragen übernimmt keine Kosten für die
Müllentsorgung.
5.8 Bei Dachbegrünungen erfolgt die Art der Begrünung mit unserem Standard-Pflanzenmix, wenn nicht anders vereinbart. Der Standard-Pflanzenmix besteht
aus verschiedenen Sedum Arten.
5.9 Die Oliveira-Fertiggaragen übernimmt das erstmalige angießen der Pflanzen,
nach der Aufbringung auf die Garage. Danach geht die Verantwortung für die
Pflege der Pflanzen an den Kunden über. Speziell in der Anwachsphase sollten
die Pflanzen ausreichend mit Wasser versorgt und gedüngt werden.
5.10 Zusätzliche ausgeführte Arbeiten welche nicht im Leistungsumfang des
Vertrages enthalten sind werden mit 55€ Netto pro angefangenen Monteur
stunde nachträglich berechnet. Hinzutreten Kosten für Übernachtung und
Anfahrt. Die Anfahrtskosten berechnen sich nach einer Kilometerpauschale von
80 Cent pro Kilometer pro Mitarbeiter. Bei zwei Mitarbeitern der Oliveira-Fertiggaragen erhöht sich die Kilometerpauschale um 2,01 €/km. Die Kosten hat
der Käufer zu übernehmen.
5.11 Die Firma Oliveira-Fertiggaragen ist berechtigt, für Teilleistungen
Subunternehmer zu beauftragen.
6. ABNAHME
6.1 Der Käufer ist verpflichtet, das vertragsgemäß hergestellte Werk
abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme
ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht
verweigert werden.
Zum Zwecke der Abnahme der vertragsgegenständlichen Leistungen sind die
Vertragsparteien verpflichtet, das Vertragsobjekt gemeinsam zu besichtigen und
etwaige sichtbare Mängel und ausstehende Leistungen in einem
Abnahmeprotokoll festzuhalten. Das Abnahmeprotokoll ist von beiden Parteien
zu unterzeichnen.
Die Unterschrift von Oliveira-Fertiggaragen stellt kein Anerkenntnis etwaiger vom
Käufer gerügter und auf dessen Verlangen in das Abnahmeprotokoll
aufgenommener Mängel. Die Firma Oliveira-Fertiggaragen kann die Frage der
Berechtigung gerügter Mängel nach dem Abnahmetermin prüfen.
Im Übrigen ist die Firma Oliveira-Fertiggaragen berechtigt, etwaige
Teilabnahmen zu verlangen. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt
auch für die im Rahmen einer Teilabnahme abgenommenen Leistungen erst mit
der Fertigstellung.
Für Eigenleistungen des Käufers übernimmt Oliveira-Fertiggaragen e weder in
technischer noch in rechtlicher Hinsicht eine Verantwortlichkeit oder Haftung.
7. ZAHLUNG
7.1 Unsere Preise verstehen sich grundsätzlich “Brutto” inkl. Der gesetzlichen
Mehrwertsteuer. Im Zweifelsfall hat sich der Käufer vor Vertragsabschluss zu
vergewissern.
7.2 Wenn nicht anders vereinbart, sind 25% Anzahlung, 25% bei Produktion Start, 45% bei Lieferung 5% nach Bausatz Montage erfolgter

Abnahme ohne wesentlich Mängel.

Gesamtsumme vor Fertigung auf das von Oliveira-Fertiggaragen angegebene Konto zu überweisen. Die restlichen
5% sind bei spätestens mit Abnahme zu zahlen. Der Käufer hat die Verpflichtung,
den entsprechenden Überweisungsbeleg über die restlichen 45% der
Gesamtsumme in Form eines Überweisungsbeleges der Firma Oliveira-Fertiggaragen nachzuweisen.
Bei Abholung oder bei Lieferung der Ware ist der Material-Restbetrag vor Abladung
zur Zahlung fällig.
7.3 Skontoabzüge, ohne ausdrückliche Hinweise im Angebot/
Auftragsbestätigung/ Rechnung sind ausgeschlossen, unberechtigter
Skontoabzug wird nachgefordert. Sollte der fällige Restbetrag bei Lieferung nicht
bar beglichen werden, muss der Käufer für eine neue Anlieferung in vollem
Umfang aufkommen.
7.4 Erfolgt die Zahlung des Rechnungsbetrages an Oliveira-Fertiggaragen so
kann der Käufer die Vorlage einer Urkunde der Anzahlungsbürgschaft von
Oliveira-Fertiggaragen verlangen.
7.5 Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungsfristen werden Verzugszinsen
fällig, ohne dass es vorab noch einer Mahnung bedarf. Eventuell vereinbarte
Rabatte werden in diesem Fall nicht mehr gewährt, sobald sich der Käufer in
Verzug befindet.
7.6 Eine Zahlungsverweigerung oder -rückbehalt ist ausgeschlossen, wenn der
Käufer den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund bei Vertragsabschluss/
Abnahme kannte. Dies gilt auch, falls er ihm infolge grober Fahrlässigkeit
unbekannt geblieben ist, es sei denn, dass die Oliveira-Fertiggaragen den
Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund arglistig verschwiegen oder eine
Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
7.7 Im Übrigen darf die Zahlung wegen Mängeln oder sonstiger Beanstandungen
nur in einem angemessenen Umfang zurückbehalten werden. Über die Höhe
entscheidet im Streitfall ein von der Industrie- und Handelskammer des Käufers
benannter Sachverständiger.
7.8 Sollte der Kunde nach der Montage der Garage den offenen vertraglich
vereinbarten Restbetrag des Auftragsvolumens nicht begleichen findet keine
Abnahme statt und die Garage bleibt verschlossen und bis zum Zahlungseingang
Eigentum der Oliveira-Fertiggaragen. Für eine zweite Anfahrt zur Abnahme der
Garage berechnen wir zusätzlich Anfahrtskosten in Höhe von 350 Euro.
8. EIGENSCHAFTEN DES HOLZES
8.1 Holz ist ein Naturprodukt; seine naturgegebenen Eigenschaften,
Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu beachten. Insbesondere hat
der Käufer seine biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften
beim Kauf und der Verwendung zu berücksichtigen.
8.2 Die Bandbreite von natürlichen Farb-, Struktur- und sonstigen Unterschieden
innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften des Naturproduktes Holz
(z.B. ausfallende Äste, Risse, Biegung, Verzug & Harzgallen), stellten keinerlei
Reklamations- oder Haftungsgrund dar. Die Garage besteht aus einzelnen
vorgefertigten Wandelementen. Da der Putz per Hand aufgetragen wird ist
komplett Wandelement mit 2mm Scheibenputz diese gleich.
8.3 Da Holz ein Naturprodukt ist, weisen wir darauf hin, dass Sie Ihre Garage bis
zum Aufbau trocken lagern müssen und vor direkter Sonneneinstrahlung
schützen. Weiter müssen Sie Ihre Garage direkt nach dem Erhalt/ Aufbau durch
einen geeigneten Anstrich schützen, um eine lange Haltbarkeit zu gewährleisten.
8.4 Gegebenenfalls hat der Käufer fachgerechten Rat einzuholen.
8.5 Der Käufer hat bei der Selbstmontage dafür Sorge zu tragen, dass die
Wandelemente genau anhand des gelieferten Fundamentplanes ausgerichtet
werden, da die Garagenmaße darauf abgestimmt sind und die Hölzer danach
gefertigt werden. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Ausführung der
Fundamente, übernimmt die Oliveira-Fertiggaragen keine Haftung.
8.6 Um eine 100% Passgenauigkeit zu gewährleisten müssen in seltenen Fällen
Garagen-Teile direkt vor Ort eingepasst werden.
8.7 Durch Spannungen können leichte oberflächliche Haarrisse zwischen den
Wandelementen entstehen. Diese beeinträchtigen nicht die Dichtheit der Garage
und sind kein Grund zur Beanstandung oder Gewährleistungsansprüchen. Die
Wandstöße werden in der Regel lediglich bei der Montage abgedichtet und nicht
zusätzlich Überputzt. Die verbleibende sichtbare Fuge stellt keinen Grund zur
Beanstandung dar. Es liegt in der Entscheidung des Monteurs ob er die Fuge
verputzt. Dieser Arbeitsgang ist nicht Gegenstand des Vertrages und unterliegt
somit nicht der Gewährleistungspflicht.
9. MÄNGELRÜGE, GEWÄHRLEISTUNG, HAFTUNG UND GARANTIE
9.1 Die Firma Oliveira-Fertiggaragen übernimmt die Gewährleistung nach
Maßgabe der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die
Verjährungsfrist für Bauwerksmängel beträgt ab dem Zeitpunkt der Endabnahme
fünf Jahre, soweit in den Vertragsunterlagen nichts anderes vereinbart ist.
Bei Einbauteilen (Tür, Tor, Fenster) gilt die Gewährleistungsfrist von zwei Jahren
gemäß § 438 BGB.
Die Ansprüche des Käufers beim Vorliegen von Mängeln sind auf das Recht auf
Nacherfüllung das heißt Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung nach
Wahl von Oliveira-Fertiggaragen beschränkt, wobei dem Käufer ausdrücklich das
Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung Herabsetzung der
Vergütung (Minderung) zu verlangen.
Dem Käufer obliegt es, wartungsbedürftige technische Anlagen und
Gebäudeteile regelmäßig, mindestens in dem vom Hersteller vorgeschriebenen
oder empfohlenen Turnus fachkundig prüfen und warten zu lassen und
gegenüber Oliveira-Fertiggaragen m Falle des Auftretens von Mängeln den
Wartungsnachweis hierüber zu führen. Dies gilt insbesondere für
Dacheindeckungen, Dachabdichtungen, Fugenmaterial sowie sämtliche
bewegliche Teile wie zum Beispiel Türen- und Fenster Beschläge, sowie Tore.
9.2 Schadensersatzansprüche jedweder Art sind sowohl gegen Oliveira-Fertiggaragen als auch gegen die Organe, Mitarbeiter, Erfüllungs- und
Verrichtungsgehilfen von Oliveira-Fertiggaragen ausgeschlossen soweit der
Schaden durch Oliveira-Fertiggaragen, seinen gesetzlichen Vertretern oder
deren Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht:
• Für die Haftung von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung
vom Hersteller, deren gesetzlichen Vertretern oder deren Erfüllungsgehilfen
beruht,
• Für Schadenersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte
Produkte,
• Für Schadenersatzansprüche wegen eines schuldhaften Verstoßes gegen
wesentliche Vertragspflichten, soweit durch den Verstoß die Erreichung des
Vertrages zwecks gefährdet wird, wobei in diesem Fall bei einfacher
Fahrlässigkeit nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren
Schaden gehaftet wird.
9.3 Für Bausätze kommt das Kaufrecht zur Anwendung. Hier gewährt Oliveira-Fertiggaragen eine Gewährleistung von zwei Jahren bei fachgerechter Montage
und fachgerechter Wartung mit geeigneten Schutzanstrichen (Lack oder
Lasuren).
10. EIGENTUMSVORBEHALT
10.1 Die Oliveira-Fertiggaragen behält sich das Eigentum an der Ware bis zur
vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist
die Oliveira-Fertiggaragen zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt
und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
11. SALVATORISCHE KLAUSEL
11.1 Sollten eine oder mehrere Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein,
so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. So weit in
unwirksamen Klauseln ein wirksamer, angemessener Teil enthalten ist, wird
dieser aufrechterhalten. Anstelle ganz oder teilweise unwirksamer Regelungen
tritt eine Vereinbarung, welche dem Willen der Parteien am nächsten kommt und
gesetzlich zulässig ist.

11.2 Bei außergewöhnlichen Preiserhöhung im Vormaterial, den Energiekosten oder sonstigen ,nicht von uns zu

beeinflussenden Kosten, müssen wir uns eine Anpassung der o.g. Preisgestaltung ausdrücklich vorbehalten.